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Arbeitsrecht

Arbeitskräfteüberlassung im Zielunternehmen: Werkvertrag oder Überlassung und Aufzeichnungen prüfen

Arbeitskräfteüberlassung beim Unternehmenskauf prüfen: wirtschaftlicher Gehalt, AÜG-Aufzeichnungen, EWR-Einsätze und Datenraum vor Signing und Closing.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

17. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Beim Kauf eines Personaldienstleisters oder eines Betriebs mit Fremdpersonal entscheidet die tatsächliche Durchführung über die Einordnung. Ein Vertrag kann als Werkvertrag bezeichnet sein und nach seinem wirtschaftlichen Gehalt dennoch Arbeitskräfteüberlassung betreffen.

Für die Due Diligence müssen Erwerber jeden Einsatz, die beteiligten Unternehmen und die Aufzeichnungen nachvollziehen können. § 4 AÜG stellt auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab. § 13 AÜG verlangt laufende Aufzeichnungen des Überlassers und regelt zusätzliche Pflichten bei aus dem EWR überlassenen Arbeitskräften.

Dieser Beitrag behandelt die AÜG-Einordnung und den Nachweisbestand vor Signing und Closing. Der allgemeine Betriebsübergang nach AVRAG und die Prüfung scheinselbstständiger Personen sind eigenständige Themen.

Arbeitskräfteüberlassung vor dem Closing einordnen

Spricht die tatsächliche Durchführung für eine Überlassung?

Beantworten Sie zwei Fragen zur wirtschaftlichen Einordnung und zum Nachweisbestand. Sie erhalten eine erste Orientierung für die Transaktionsprüfung.

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01 Frage 1

Passt die tatsächliche Zusammenarbeit zum vereinbarten Werkvertrag?

Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt. Prüfen Sie das Ergebnis der Arbeit, Material und Werkzeug, Eingliederung sowie Dienst- und Fachaufsicht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der wirtschaftliche Gehalt spricht für eine Arbeitskräfteüberlassung. Diese Einordnung gehört vor das Signing.

Ordnen Sie jeden Personaleinsatz anhand der tatsächlichen Abläufe ein. Dokumentieren Sie, welches Ergebnis der externe Vertragspartner schuldet, wer Material und Werkzeug stellt, wer die Arbeit im Alltag organisiert und wer für den Erfolg haftet. Die Bezeichnung als Werkvertrag entscheidet die Einordnung nicht.

Erfassen Sie anschließend Überlasser, Beschäftiger, betroffene Arbeitskräfte und Einsatzzeiträume. Der Beitrag zu scheinselbstständigen und freien Dienstnehmern behandelt einen anderen Prüfgegenstand. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung sind die AÜG-Aufzeichnungen und die Vertragsfolgen eigenständig zu prüfen.

02

Die Dokumentation ist lückenhaft. Vor dem Closing braucht der Datenraum einen belastbaren AÜG-Nachweis.

Fordern Sie die laufenden Aufzeichnungen des Überlassers und die Ausfertigungen der Dienstzettel sowie der Mitteilungen an. Kontrollieren Sie, ob die Datensätze pro Arbeitskraft den Beschäftiger und Beginn und Ende jeder Überlassung erkennen lassen. Die Aufbewahrungsdauer beträgt fünf Jahre nach der letzten Eintragung.

Bei Arbeitskräften aus dem EWR muss auch der Beschäftiger eigene Aufzeichnungen führen. Der Datenraum sollte deshalb die jeweiligen Überlasser, ihre Sitze, die Einsatzdaten und die erforderlichen Mitteilungen abbilden. Legen Sie fehlende Unterlagen, Nachholung, Zuständigkeit und eine angemessene Vertragsfolge offen.

03

Einordnung und Nachweise sind vorbereitet. Jetzt müssen AÜG-Risiken in Signing und Closing abgebildet werden.

Führen Sie die Einordnung je Einsatz in einer Transaktionsliste zusammen. Verknüpfen Sie Vertrag, tatsächliche Organisation, Aufzeichnungen, offene Nachweise und die verantwortliche Person. So lässt sich unterscheiden, welche Punkte vor Signing geklärt werden müssen und welche Mitwirkung bis zum Closing reicht.

Regeln Sie im Kaufvertrag den Zugang zu den Unterlagen, die Nachholung fehlender Daten, die Unterstützung bei Rückfragen und den Umgang mit festgestellten Abweichungen. Die Informationen zu Betriebsrat und Betriebsübergang im eigenen Beitrag bleiben davon getrennt.

Der wirtschaftliche Gehalt entscheidet über die Einordnung

§ 3 AÜG beschreibt die Grundrollen: Der Überlasser verpflichtet Arbeitskräfte vertraglich zur Arbeitsleistung an Dritte. Der Beschäftiger setzt diese Arbeitskräfte für eigene betriebliche Aufgaben ein. Als Arbeitskräfte gelten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Für die Transaktionsprüfung müssen diese Rollen je Vertrag und Einsatz konkret zugeordnet werden.

Nach § 4 AÜG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich. Bei einem als Werkvertrag bezeichneten Einsatz sprechen insbesondere vier Fragen für eine Überlassung: Entsteht ein unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk? Arbeitet das Personal überwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers? Ist es organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstellt? Haftet der Werkunternehmer für den Erfolg der Werkleistung?

Diese Merkmale sind im Datenraum anhand der Praxis zu belegen. Vertragsbezeichnung, Leistungsbeschreibung und Rechnung allein beantworten die Frage nicht. Aussagekräftig sind Arbeitsanweisungen, Einsatzpläne, Ansprechpartner, verwendete Systeme und Werkzeuge, Abnahmen sowie die Kommunikation über Mängel und Erfolg.

Von der Due Diligence zum Closing

Vier Prüfschritte für Fremdpersonal im Zielunternehmen

Jeder Schritt beantwortet eine eigene Transaktionsfrage. Die Einordnung wird mit der Dokumentation und der Vertragsmechanik verbunden.

  1. 01
    Vor Signing
    Bestandsaufnahme

    Alle Einsätze inventarisieren

    Verträge, Arbeitskräfte, Beschäftiger und Einsatzzeiträume werden in einer Liste zusammengeführt.

    Erfassen Sie Personaldienstleister, weitere Überlasser, Beschäftiger, betroffene Arbeitskräfte, Einsatzorte, Tätigkeiten sowie Beginn und Ende jedes Einsatzes. Ordnen Sie jedem Fall den Vertrag und die tatsächliche Organisation zu.

    Rechtliche Anknüpfungspunkte: § 3 AÜG, § 13 AÜG

  2. 02
    Einordnung
    AÜG-Prüfung

    Werkvertrag und Überlassung abgrenzen

    Die vier gesetzlichen Anhaltspunkte nach § 4 AÜG werden mit den tatsächlichen Abläufen verglichen.

    Dokumentieren Sie Werk, Material und Werkzeug, Eingliederung, Dienst- und Fachaufsicht sowie Erfolgshaftung. Ergeben sich aus den Abläufen mehrere Überlassungsmerkmale, ist die Vertragsbezeichnung neu zu bewerten.

    Rechtliche Anknüpfungspunkte: § 4 AÜG

  3. 03
    Datenraum
    Nachweisprüfung

    Aufzeichnungen und Mitteilungen prüfen

    Personen-, Beschäftiger- und Einsatzdaten werden mit Dienstzetteln und Mitteilungen abgeglichen.

    Prüfen Sie die laufenden Aufzeichnungen des Überlassers, die Ausfertigungen der Dienstzettel und die Mitteilungen. Kontrollieren Sie außerdem die fünfjährige Aufbewahrung nach der letzten Eintragung.

    Rechtliche Anknüpfungspunkte: § 13 Abs. 1 bis 3 AÜG

  4. 04
    Signing und Closing
    Kaufvertrag

    Offene Punkte vertraglich steuern

    Fehlende Unterlagen, Nachholung, Mitwirkung und Folgen einer abweichenden Einordnung erhalten klare Zuständigkeiten.

    Ordnen Sie jeden Befund einer Maßnahme vor Signing, einer Vollzugsbedingung oder einer Unterstützung nach dem Closing zu. Grenzüberschreitende Einsätze brauchen eine eigene Prüfung des Beschäftigers und des Überlassers.

    Rechtliche Anknüpfungspunkte: § 13 Abs. 8 AÜG

Welche Überlasseraufzeichnungen in den Datenraum gehören

§ 13 Abs. 1 AÜG verpflichtet den Überlasser, ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit laufend Aufzeichnungen zu führen. Für jede überlassene Arbeitskraft müssen Vor- und Familienname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Art der Verwendung als Arbeiter oder Angestellter erfasst sein.

Zusätzlich gehören Name und Anschrift jedes Beschäftigers, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die gesetzliche Interessenvertretung beziehungsweise die einschlägige Berufsvereinigung in die Aufzeichnungen. Für jede Arbeitskraft müssen Beginn und Ende jeder Überlassung nachvollziehbar sein. Im Datenraum sollten diese Angaben mit Vertrag, Dienstzettel, Mitteilung und Abrechnung abgeglichen werden.

Die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 2 sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel nach § 11 Abs. 4 und der Mitteilungen nach § 12 sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Für die Transaktion ist daher auch zu prüfen, ob die historische Dokumentation für beendete Einsätze noch vorhanden und lesbar ist.

Grenzüberschreitende Einsätze gesondert dokumentieren

§ 13 Abs. 8 AÜG enthält eine eigene Aufzeichnungspflicht für den Beschäftiger von aus dem EWR überlassenen Arbeitskräften. Der Beschäftiger muss die Angaben zu den Arbeitskräften sowie Beginn und Ende der jeweiligen Überlassung führen und die jeweiligen Überlasser, insbesondere deren Namen und Sitz, festhalten.

Auch diese Aufzeichnungen und die Ausfertigungen der Mitteilungen nach § 12 Abs. 3 sind fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Für die jährliche Datenübermittlung gelten besondere Zuordnungen: An die Stelle der fachlichen Zugehörigkeit des Beschäftigers und des Bundeslands tritt der Staat, in dem der Überlasser seinen Sitz hat. Der Datenraum muss daher die grenzüberschreitende Struktur erkennbar machen.

Die Regelung beantwortet nicht jede Frage eines internationalen Personaleinsatzes. Vor Signing sind deshalb Herkunft und Sitz des Überlassers, Beschäftigungsstaat, Einsatzdauer und die vorhandenen Mitteilungen gesondert zu erfassen. Weitere arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Anforderungen bleiben von dieser AÜG-Dokumentationsprüfung getrennt.

Prüffelder im Datenraum

Welche Nachweise der Erwerber abgleichen sollte

Jedes Prüffeld beantwortet eine andere Frage. Die Kombination zeigt, ob Vertrag, Praxis und Aufzeichnungen zusammenpassen.

AÜG-Prüffelder beim Unternehmenskauf
Prüffeld Kernfrage Nachweis im Datenraum
Rollen Wer ist Überlasser und wer Beschäftiger? Wer verpflichtet und wer setzt die Arbeitskräfte ein? Vertrag, Konzernstruktur, Einsatzliste
Werkleistung Entsteht ein zurechenbares Werk? Welche abweichenden Produkte oder Ergebnisse werden geschuldet? Leistungsbeschreibung, Abnahme, Mängelkorrespondenz
Organisation Wer steuert die tägliche Arbeit? Bestehen Eingliederung und Dienst- oder Fachaufsicht? Einsatzplan, Arbeitsanweisungen, Ansprechpartner
Aufzeichnungen Sind Personen und Zeiträume nachvollziehbar? Sind Beginn und Ende jeder Überlassung dokumentiert? § 13-Aufzeichnungen, Dienstzettel, Mitteilungen
EWR-Einsatz Ist ein grenzüberschreitender Einsatz betroffen? Sind Überlasser und Sitz sowie die Beschäftigerdaten erfasst? EWR-Aufzeichnungen, Staat, Sitznachweis, Mitteilungen
Transaktion Was muss vor Signing oder Closing geschehen? Welche Unterlagen und Mitwirkungen sind noch offen? Offene-Punkte-Liste, Vertrag, Vollzugsbedingungen

Die Tabelle unterstützt die Due Diligence. Sie ersetzt keine einzelfallbezogene Prüfung der tatsächlichen Arbeitsorganisation und der weiteren arbeitsrechtlichen Pflichten.

Arbeitskräfteüberlassung vor der Unterschrift klären: Eine abweichende Einordnung kann die Risikobewertung, die Unterlagen im Datenraum und die Vertragsmechanik verändern. Stimmen Sie die Einsatzliste mit der tatsächlichen Organisation ab und ordnen Sie offene Nachweise einem klaren Schritt bis zum Closing zu. Erstgespräch vereinbaren (180 Euro).

AÜG-Befunde in Signing und Closing übersetzen

Der Kaufvertrag sollte die geprüften Einsätze in einer Anlage oder einer verknüpften Datenraumliste abbilden. Für jeden Eintrag gehören Überlasser, Beschäftiger, Arbeitskraft, Tätigkeit, Beginn und Ende, Vertragsgrundlage, tatsächliche Organisation sowie offene Aufzeichnungen zusammen. So wird sichtbar, welche Angaben aus dem Zielunternehmen stammen und welche der Erwerber noch verifizieren muss.

Fehlen Nachweise, sollten Herausgabe, Nachholung und Mitwirkung konkret geregelt werden. Je nach Befund kann eine Maßnahme vor Signing, eine Vollzugsbedingung oder eine Unterstützung nach dem Closing sachgerecht sein. Die Vertragsregelung sollte den festgestellten Sachverhalt abbilden und keine pauschale Einordnung durch bloße Überschriften ersetzen.

Bei EWR-Einsätzen ist die Perspektive des Beschäftigers einzubeziehen. Der Erwerber muss prüfen, ob die Zielgesellschaft eigene Aufzeichnungen führt und die Überlasser mit Sitz und Einsatzdaten identifizierbar sind. Das Ergebnis gehört in die Risikoliste und in die Zuständigkeitsordnung für die Zeit bis zum Closing.

Häufige Fragen zur Arbeitskräfteüberlassung beim Unternehmenskauf

Die Antworten geben eine erste Orientierung. Entscheidend bleiben die tatsächliche Arbeitsorganisation, die konkreten Unterlagen und der jeweilige Einsatz.

FAQ

Werkvertrag oder Arbeitskräfteüberlassung

Reicht die Bezeichnung als Werkvertrag für die Einordnung? +

Nein. § 4 AÜG stellt auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab. Prüfen Sie insbesondere das zurechenbare Werk, Material und Werkzeug, die Eingliederung in den Betrieb, die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Haftung für den Erfolg der Werkleistung.

Welche Daten müssen die Aufzeichnungen des Überlassers enthalten? +

§ 13 Abs. 2 AÜG nennt Personendaten und die Art der Verwendung, die Daten des Beschäftigers einschließlich seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die gesetzliche Interessenvertretung sowie Beginn und Ende jeder Überlassung. Die Angaben müssen laufend geführt und mit den übrigen Unterlagen abgeglichen werden.

Wie lange sind die Aufzeichnungen aufzubewahren? +

Die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 2 AÜG sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel und Mitteilungen sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Im Datenraum sollte auch die historische Vollständigkeit beendeter Einsätze geprüft werden.

Was ist bei Arbeitskräften aus dem EWR zusätzlich zu prüfen? +

Der Beschäftiger muss nach § 13 Abs. 8 AÜG eigene Aufzeichnungen zu den Arbeitskräften und ihren Einsatzzeiten führen und die jeweiligen Überlasser, insbesondere Namen und Sitz, festhalten. Aufbewahrung und weitere Datenpflichten sind gesondert mit den vorhandenen Mitteilungen abzugleichen.

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