§ 129 Abs. 4 GewO 1994 ordnet die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und beweglichen Sachen dem Bewachungsgewerbe zu. Erfasst ist auch der Betrieb von Notrufzentralen. Zu den ausdrücklich genannten Tätigkeiten gehören unter anderem die Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs, Sicherheitskontrollen, Geld- und Werttransporte im gesetzlich abgegrenzten Umfang, Portierdienste, Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen sowie Betriebsfeuerwehr- und Betriebslöschtruppdienste.
Für die Transaktion genügt deshalb die Bezeichnung „Sicherheitsfirma“ nicht. Entscheidend ist, welche Leistungen die Zielgesellschaft tatsächlich anbietet und welcher Wortlaut im GISA aufscheint. Ein Unternehmen kann mehrere gewerbliche Tätigkeiten ausüben, deren Berechtigungen jeweils gesondert zugeordnet werden müssen.
§ 94 Z 62 GewO 1994 führt das Sicherheitsgewerbe mit Berufsdetektiven und Bewachungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe an. Der Berechtigungsumfang gehört als eigener Prüfpunkt in die Legal Due Diligence und in die Garantien des Unternehmenskaufvertrags.