Akquisitionsfinanzierung darf nicht auf Kosten der Zielgesellschaft konstruiert werden. Gerade bei GmbH-Deals kann die verbotene Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG zur Haftungsfalle werden, wenn Vermögen der Zielgesellschaft den Kaufpreis oder die Finanzierung der Käuferseite stützt.
Hier geht es nicht um einen weiteren Überblick zu Finanzierung. Entscheidend ist, dass er behandelt die konkrete Kapitalerhaltungsfrage: Upstream-Sicherheiten, Cash-Pool-Strukturen, Zielgesellschaftsliquidität, nachträgliche Besicherungen und die vertragliche Absicherung im SPA.
Wer Finanzierung und Kapitalerhaltung früh trennt, schützt Käufer, Verkäufer und Geschäftsführung. Für die allgemeine Finanzierungsstruktur verweisen wir auf den Beitrag zur Finanzierung beim Unternehmenskauf.