§ 26 Abs 1 PMG erfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g. Die Prüfung muss daher die Sendung selbst und die Rolle des Unternehmens beim Transport erfassen. Maßgeblich ist, ob der Dienst für Dritte gewerbsmäßig erbracht wird, nicht wie das Angebot im Vertrieb bezeichnet wird.
Die Konzessionspflicht steht neben der Anzeigepflicht. Wer einen solchen Dienst anbietet, muss vor dem Betrieb beide Ebenen auseinanderhalten: § 25 PMG betrifft Anzeige und Betriebsänderung, § 26 Abs 1 PMG die Konzession. Ein Hinweis auf eine erfolgte Anzeige beantwortet daher nicht, ob der Dienst konzessionspflichtig ist.
§ 25 Abs 3 PMG nimmt Anbieter von Kurierdiensten von § 26 aus. Für die Transaktion muss deshalb zuerst festgestellt werden, ob der konkrete Dienst tatsächlich unter diese Einordnung fällt. Die Bezeichnung als Kurierdienst genügt dafür nicht; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Merkmale und die tatsächliche Durchführung.
§ 26 Abs 2 PMG nimmt den Universaldienstbetreiber von der Konzession aus und ordnet ihn als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes ein. Diese Sonderregel ist bei der Prüfung des Zielunternehmens konkret zuzuordnen. Sie darf nicht ohne Tatsachenbasis auf andere Postdienstleister übertragen werden.