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Due Diligence

Privatschulträger übernehmen: Öffentlichkeitsrecht eigenständig prüfen

Privatschulträger übernehmen: § 14 PrivSchG, Schulerhalter, Organe, Schulbetrieb und Öffentlichkeitsrecht vor Signing und Closing prüfen.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

27. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer einen Privatschulträger übernimmt, muss das Öffentlichkeitsrecht als eigenen rechtlichen Prüfpunkt behandeln. § 14 PrivSchG knüpft die Verleihung an den Schulerhalter beziehungsweise bei einer juristischen Person an deren vertretungsbefugte Organe, außerdem an Schulleitung, Lehrkräfte und Unterrichtserfolg.

Der Anteilskauf einer Gesellschaft, der Erwerb eines Schulbetriebs und der Wechsel zu einem neuen Schulerhalter führen zu unterschiedlichen Fragen. Entscheidend ist daher, welche Rechtspersönlichkeit den Schulbetrieb trägt, welche Organe ihn vertreten und ob die schulrechtlichen Voraussetzungen in der vorgesehenen Struktur nachvollziehbar bleiben.

Die allgemeine Übersicht zu Behörden und Genehmigungen beim Unternehmenskauf ordnet weitere Freigaben ein. Dieser Beitrag konzentriert sich auf das Öffentlichkeitsrecht einer Privatschule. Für die allgemeine Compliance-Prüfung finden Sie ergänzend die Red Flags der M&A-Due-Diligence.

Öffentlichkeitsrecht einordnen

Ist der Schulträger für Signing und Closing geklärt?

Beantworten Sie zwei Fragen zur Trägerstruktur und zur Unterlagenlage.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Bleibt der Schulerhalter rechtlich gleich oder wechselt er?

Beim Anteilskauf kann die Gesellschaft gleich bleiben, während sich vertretungsbefugte Organe ändern. Bei einem neuen Träger ist die Zuordnung der öffentlich-rechtlichen Stellung besonders sorgfältig zu klären.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Trägerstruktur muss vor der weiteren Transaktionsplanung geklärt werden.

Ordnen Sie Rechtsträger, Beteiligungsstruktur, vertretungsbefugte Organe und den geplanten Übergang des Schulbetriebs. Erst danach lässt sich der Status des Öffentlichkeitsrechts sinnvoll in Signing und Closing einordnen.

02

Die Voraussetzungen können entlang der vorhandenen Unterlagen geordnet geprüft werden.

Gleichen Sie die rechtliche Struktur, die vertretungsbefugten Organe, die Leitung, das Lehrpersonal und die schulischen Unterlagen miteinander ab. Der Befund sollte in einer klaren Closing-Liste dokumentiert werden.

03

Vor Signing bestehen offene Punkte zum Öffentlichkeitsrecht.

Fordern Sie fehlende Bescheide, Organisationsunterlagen, Nachweise zum Unterrichtserfolg und die aktuelle Kommunikation mit der zuständigen Schulbehörde an. Offene Punkte sollten vor einer bindenden Regelung bewertet und vertraglich abgebildet werden.

Was das Öffentlichkeitsrecht beim Schulträger absichert

Das Öffentlichkeitsrecht ist eine schulrechtliche Anerkennung. Für Privatschulen mit einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung verlangt § 14 Abs 1 PrivSchG, dass der Schulerhalter, bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe, die Schulleitung und die Lehrkräfte Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht bieten, der den Aufgaben des österreichischen Schulwesens entspricht. Zusätzlich muss der Unterrichtserfolg jenem einer gleichartigen öffentlichen Schule entsprechen.

Diese Voraussetzungen beziehen sich auf die konkrete Schule und ihre verantwortlichen Personen. Ein Käufer sollte deshalb den Bescheid über die Verleihung, allfällige Auflagen und die Kommunikation mit der zuständigen Behörde im Zusammenhang lesen. Der Eintrag in einem Datenraum beantwortet noch nicht, wie die Struktur nach dem Erwerb aussehen wird.

Bei einer Privatschule, die keiner öffentlichen Schulart entspricht, erweitert § 14 Abs 2 PrivSchG den Prüfungsumfang. Organisation, Lehrplan und Ausstattung müssen mit einem erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. Hinzu kommen die Lehrbefähigung von Leitung und Lehrkräften, der bewährte Unterrichtserfolg und geeignete Unterrichtsmittel.

Warum Anteilskauf und Trägerwechsel getrennt zu prüfen sind

Beim Share Deal bleibt die juristische Person grundsätzlich dieselbe. Das kann für die Zuordnung des Schulerhalters wichtig sein. Ändern sich jedoch die vertretungsbefugten Organe, muss der Käufer prüfen, ob die Angaben zur Organisation, zur Leitung und zur Verantwortung für den Schulbetrieb weiterhin stimmen. Der Anteilskauf erledigt diese Prüfung nicht durch seine zivilrechtliche Form.

Beim Asset Deal oder bei der Übertragung des Schulbetriebs auf einen anderen Rechtsträger stellt sich die Frage nach dem neuen Schulerhalter unmittelbar. Dann reicht es nicht, den bisherigen Bescheid als unveränderte Grundlage zu behandeln. Es ist zu klären, welche schulrechtliche Stellung übertragen werden kann, welche Anzeige oder Abstimmung mit der Schulbehörde erforderlich ist und welche Nachweise der neue Träger vorlegen muss.

Der Transaktionsvertrag sollte die tatsächliche Struktur präzise beschreiben. Dazu gehören die bisherige Trägergesellschaft, der geplante Rechtsträger nach dem Closing, die vertretungsbefugten Organe, die Leitung und der Zeitpunkt, zu dem der Schulbetrieb wirtschaftlich und rechtlich übergeht. Unklare Begriffe wie „Übernahme der Schule“ verdecken die entscheidende Zuordnung.

Transaktionsstruktur

Share Deal, Asset Deal und neuer Schulerhalter

Die Struktur bestimmt, welche Fragen zur öffentlich-rechtlichen Grundlage zuerst geklärt werden müssen.

Öffentlichkeitsrecht im Unternehmenskauf
Struktur Zentrale Frage Unterlagen für die Entscheidung
Share Deal Bleibt die Gesellschaft Schulerhalterin? Ändern sich Organe, Leitung oder Verantwortung? Gesellschaftsunterlagen, Bescheid, Organigramm, Behördenkorrespondenz
Asset Deal Welche Teile des Schulbetriebs gehen über? Wie werden Status, Organisation und Ausstattung dem neuen Träger zugeordnet? Übertragungsvertrag, Organisationsstatut, Inventar, Schulunterlagen
Neuer Schulerhalter Welche Voraussetzungen gelten für den vorgesehenen Rechtsträger? Welche Abstimmung mit der Schulbehörde ist vor dem Übergang nötig? Rechtsträgernachweis, Organe, Bescheid, Anträge oder behördliche Schreiben

Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind der konkrete Bescheid, die Trägerstruktur und die schulrechtlich relevanten Tatsachen.

Welche Voraussetzungen § 14 PrivSchG konkret verlangt

Die Prüfung beginnt mit der Frage, ob die Privatschule eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führt. Wenn das der Fall ist, stehen Schulerhalter, vertretungsbefugte Organe, Schulleitung, Lehrkräfte und Unterrichtserfolg im Mittelpunkt. Der Käufer sollte diese Punkte jeweils einer verantwortlichen Person und einem überprüfbaren Dokument zuordnen.

Bei Schulen außerhalb einer öffentlichen Schulart braucht der Käufer ein anderes Raster. § 14 Abs 2 PrivSchG nennt zusätzlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung, die Übereinstimmung mit einem Organisationsstatut, die Lehrbefähigung, die Bewährung beim Unterrichtserfolg und geeignete Unterrichtsmittel. Diese Elemente gehören getrennt in die Due-Diligence-Liste, weil eine Lücke in einem Bereich nicht automatisch durch Unterlagen aus einem anderen Bereich ausgeglichen wird.

Für die Transaktion ist außerdem relevant, ob die öffentliche Rechtsposition an Tatsachen anknüpft, die sich durch den Erwerb verändern. Ein neuer Geschäftsführer, ein Wechsel der Schulleitung, ein geänderter Lehrkörper oder eine neue Organisationsstruktur können daher eigenständige Fragen auslösen. Die Unterlagen sollten den Stand vor dem Signing und die geplante Struktur nach dem Closing gegenüberstellen.

Welche Unterlagen vor Signing auf den Tisch müssen

In den Datenraum gehören zunächst der Bescheid über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, die zugrunde liegenden Anträge und die aktuelle Korrespondenz mit der Schulbehörde. Soweit vorhanden, sind Auflagen, Ergänzungen, Berichte und Schreiben zu Änderungen der Schule beizulegen. Der Käufer sollte auch feststellen, ob der Bescheid die konkrete Schulart, den Standort und den Schulerhalter eindeutig bezeichnet.

Für die Trägerseite sind Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Organbeschlüsse, Organigramm und die geplante Bestellung nach dem Closing relevant. Auf schulischer Ebene sollten Organisationsstatut oder Lehrplan, Nachweise zur Leitung und zu den Lehrkräften, Unterlagen zum Unterrichtserfolg sowie eine Übersicht der Unterrichtsmittel verfügbar sein. Bei einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulart ist besonders zu klären, welche Unterlagen die Anforderungen aus § 14 Abs 1 PrivSchG belegen.

Fehlen einzelne Dokumente, sollte der Befund präzise bleiben. Eine bloße Zusicherung, das Öffentlichkeitsrecht werde „mitübernommen“, beantwortet weder die Trägerfrage noch die tatsächliche Eignung der verantwortlichen Personen. Offene Unterlagen können eine weitere Behördenabstimmung, eine aufschiebende Bedingung oder eine besondere Garantie im Kaufvertrag erforderlich machen.

Transaktionsfahrplan

Öffentlichkeitsrecht in fünf Schritten prüfen

Der Prüfpfad verbindet Bescheid, Rechtsträger, Schulbetrieb und Vertragsmechanik.

  1. 01
    Schritt 1

    Bescheid und Schulart feststellen

    Grundlage, Umfang und Bezeichnung des Öffentlichkeitsrechts erfassen.

    Lesen Sie den Verleihungsbescheid vollständig und halten Sie Schulerhalter, Schulart, Standort, Auflagen und allfällige Ergänzungen fest.

  2. 02
    Schritt 2

    Träger und Organe zuordnen

    Bisherige und geplante Verantwortliche miteinander vergleichen.

    Stellen Sie Rechtsträger, vertretungsbefugte Organe, Schulleitung und geplante Organbestellungen in einer Übersicht gegenüber.

  3. 03
    Schritt 3

    Schulische Voraussetzungen belegen

    Unterricht, Organisation, Lehrkräfte und Ausstattung getrennt prüfen.

    Ordnen Sie die Nachweise der passenden Voraussetzung aus § 14 PrivSchG zu. Bei Schulen außerhalb einer öffentlichen Schulart ist das Organisationsstatut besonders wichtig.

  4. 04
    Schritt 4

    Behördenabstimmung einplanen

    Offene Fragen vor einer bindenden Strukturentscheidung klären.

    Wenn Träger, Organe oder Schulbetrieb wechseln, sollten offene Fragen rechtzeitig mit der zuständigen Schulbehörde eingeordnet und dokumentiert werden.

  5. 05
    Schritt 5

    Signing und Closing absichern

    Ergebnisse in Bedingungen, Garantien und Übergabedokumente übersetzen.

    Übernehmen Sie den konkreten Befund in Disclosure, Closing-Liste, Mitwirkungspflichten und eine passende vertragliche Risikozuordnung.

Wie der Befund in Vertrag und Closing gehört

Der Kaufvertrag sollte nicht nur bestätigen, dass ein Öffentlichkeitsrecht besteht. Er sollte festhalten, auf welchen Rechtsträger, welche Schule und welchen Bescheid sich die Aussage bezieht. Dazu passen Garantien über den Inhalt des Bescheids, bekannte Auflagen, Behördenkontakte, anhängige Änderungen und die Vollständigkeit der offengelegten schulischen Unterlagen.

Wenn der Erwerb einen Wechsel des Schulerhalters oder der Organe voraussetzt, kann die weitere Behördenabstimmung zu einer Closing-Aufgabe oder zu einer aufschiebenden Bedingung werden. Welche Lösung passt, hängt davon ab, ob die Transaktion ohne diese Klärung wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll vollzogen werden kann. Eine allgemeine Freigabeklausel ersetzt die konkrete Beschreibung der offenen Frage nicht.

Für das Closing sollten außerdem die neuen Organbestellungen, Vollmachten, Übergabeprotokolle, laufenden Behördenkontakte und die Zuständigkeit für den Schulbetrieb dokumentiert werden. So bleibt nachvollziehbar, wer nach dem Übergang für die Einhaltung der schulrechtlich relevanten Organisation und für die Kommunikation mit der Behörde verantwortlich ist.

Praxishinweis: Behandeln Sie das Öffentlichkeitsrecht als eigene Transaktionsposition. Der bisherige Bescheid, die neue Organstruktur und der tatsächliche Schulbetrieb müssen zusammenpassen, bevor der Übergang als geklärt bezeichnet wird.
FAQ

Häufige Fragen zum Öffentlichkeitsrecht bei Privatschulen

Geht das Öffentlichkeitsrecht beim Anteilskauf automatisch verloren? +

Der Anteilskauf ändert die juristische Person grundsätzlich nicht. Trotzdem müssen Änderungen bei vertretungsbefugten Organen, Leitung, Lehrkräften oder Organisation geprüft werden. Aus dem Anteilskauf allein folgt daher weder eine automatische Entwarnung noch eine automatische Aufhebung.

Was ist beim Wechsel des Schulerhalters besonders wichtig? +

Zu klären sind der neue Rechtsträger, seine vertretungsbefugten Organe, der bestehende Bescheid, die schulische Organisation und die erforderliche Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde. Die konkrete Folge hängt von der Transaktionsstruktur und dem Bescheid ab.

Welche Voraussetzungen nennt § 14 PrivSchG? +

§ 14 Abs 1 PrivSchG nennt Schulerhalter beziehungsweise vertretungsbefugte Organe, Schulleitung, Lehrkräfte und Unterrichtserfolg. Für Privatschulen außerhalb einer öffentlichen Schulart kommen nach Abs 2 unter anderem Organisationsstatut, Lehrplan, Ausstattung, Lehrbefähigung, Unterrichtserfolg und Unterrichtsmittel hinzu.

Soll das Öffentlichkeitsrecht als Closing-Bedingung geregelt werden? +

Das kann sinnvoll sein, wenn der geplante Trägerwechsel, neue Organe oder eine offene Behördenfrage den Vollzug beeinflussen. Ob eine Bedingung, eine Garantie oder eine andere Vertragslösung passt, hängt vom konkreten Befund und vom gewünschten Übergangszeitpunkt ab.

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