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Distressed M&A in Österreich: Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz

Unternehmenskauf in Krise und Insolvenz: vorinsolvenzliche Phasen, Erwerb aus der Masse, Anfechtungs- und Haftungsrisiken sowie Bewertung in einer Krisensituation.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

2. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Unternehmen in der Krise werden häufig nicht aus dem laufenden Geschäft heraus verkauft, sondern unter besonderem Zeitdruck und unter erhöhten rechtlichen Risiken. Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens, das wirtschaftlich angeschlagen ist, vor oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Die Logik unterscheidet sich an mehreren Stellen deutlich von einer klassischen Transaktion.

Dieser Beitrag erklärt die Besonderheiten des Erwerbs in der Krise und aus der Insolvenz nach österreichischem Recht. Im Mittelpunkt stehen die typischen Prozessformen, die Verhandlungspartner, die Bewertung in einer Krisensituation, die Risiken aus späterer Anfechtung sowie die Frage, ob der Erwerb außergerichtlich oder erst aus dem eröffneten Verfahren erfolgt.

Aus anwaltlicher Sicht entscheidet die saubere Vorbereitung über den wirtschaftlichen Erfolg. Wer in der Krise ohne Prüfung der Haftungsfolgen kauft, riskiert eine Nachhaftung, einen späteren Anfechtungsanspruch oder den Verlust übernommener Vertragsbeziehungen.

Ihre Ausgangslage einordnen

Erwerben Sie aus der Krise oder aus dem laufenden Verfahren?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Lage des Zielunternehmens und zur Risikoprüfung. Sie erhalten eine erste Einordnung der wichtigsten Schritte für einen Distressed-M&A-Erwerb.

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01 Frage 1

In welcher Phase befindet sich das Zielunternehmen aktuell?

Eine außergerichtliche Krise ist anders zu beurteilen als ein eröffnetes Sanierungs- oder Konkursverfahren. Davon hängen Verhandlungspartner, Zeitdruck und die rechtliche Absicherung der Transaktion ab.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Erwerb aus dem laufenden Verfahren folgt einer eigenen Logik.

Der Insolvenzverwalter handelt für die Masse im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Befugnisse nach § 171 IO behält der Schuldner bei Eigenverwaltung, doch Geschäfte nach § 117 IO schließt der Sanierungsverwalter gemäß § 172 IO ab. Die Zustimmung des Schuldners braucht er zur Verwertung. Vor der Bindung an ein Angebot klären Sie die Verfahrensart, die Abschlussbefugnis und die nötigen Genehmigungen. Für jede Rechtsgrundlage sind Haftungsausnahmen gesondert zu prüfen und vereinbarte Verpflichtungen sowie Rechte Dritter bleiben eigene Prüfpunkte.

Eine Übersicht über die typischen Verkaufsprozesse bietet unsere Schwerpunktseite zu Share Deal und Asset Deal.

02

Die Vorbereitung steht, jetzt zählt die saubere Umsetzung der Transaktion.

Sind die Anfechtungs- und Haftungsrisiken geprüft, ist der Erwerb gut aufgesetzt. Achten Sie auf die saubere Aufteilung von Kaufpreis und Übernahmebedingungen, auf eine klare Regelung bekannter Altlasten und auf den Zeitpunkt der Übertragung. Auch der Übergang von Mitarbeitern und Schlüsselverträgen sollte ausdrücklich geregelt sein. Eine erste Einschätzung der Risiken liefert unser M&A-Transaktions-Risikoprofil.

Eine kurze anwaltliche Durchsicht stellt sicher, dass die Struktur den Besonderheiten der Krisensituation gerecht wird.

03

Die Risikoprüfung ist unvollständig, eine Nachschärfung ist ratsam.

Ohne Prüfung der Anfechtungsrisiken und der Haftung für Altverbindlichkeiten drohen in einem späteren Insolvenzverfahren erhebliche Nachforderungen. Vervollständigen Sie die Prüfung: aktuelle Bonitätslage, drohende Zahlungsunfähigkeit, kritische Verbindlichkeiten und mögliche Anfechtungstatbestände sollten erfasst sein. Eine Vertiefung zu Haftungsfragen im Asset Deal bietet der Beitrag zu Asset-Deal-Strukturen.

Lassen Sie offene Punkte vor dem Signing prüfen. Eine nachträglich aufgedeckte Anfechtungsfalle kann den Erwerb wirtschaftlich entwerten.

Krise, Insolvenzantrag und Verfahrensarten

Distressed M&A umfasst verschiedene Stufen. Am Anfang steht die außergerichtliche Krise: Das Unternehmen ist wirtschaftlich angeschlagen, hat aber noch keinen Insolvenzantrag gestellt. Der Verkauf erfolgt durch den Eigentümer, häufig unter Mitwirkung der Hausbank und kritischer Gläubiger. Schon hier zählt jedes Quartal, weil eine Verschlechterung der Lage die Verhandlungsspielräume verengt.

Das zur Masse gehörende Vermögen wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem gesetzlichen Verfahrensrahmen unterstellt. Über die Masse verfügt im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der Insolvenzverwalter. Nach § 171 IO darf der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung grundsätzlich selbst handeln. Die Genehmigung des Sanierungsverwalters benötigen Rechtshandlungen außerhalb des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs; auch gewöhnlichen Handlungen kann dieser widersprechen. Zusätzliche Vorbehalte bestehen nach § 172 IO für bestimmte Geschäfte. Diese Rechtsfolgen bewirkt ein Insolvenzantrag allein noch nicht.

Welche Verfahrensart vorliegt, prägt den gesamten Erwerb: Wer ist Verhandlungspartner, welche Zustimmungen sind nötig, welche Fristen gelten und wie schnell kann der Erwerb vollzogen werden? Eine grundsätzliche Einordnung der Transaktionsformen bietet unsere Schwerpunktseite zu Share Deal und Asset Deal.

Anfechtung, Haftung und typische Fallen

Eines der größten Risiken eines vorinsolvenzlichen Erwerbs liegt in einer späteren Anfechtung. Tritt nach dem Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist ein Insolvenzverfahren ein, können Rechtsgeschäfte des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen rückabgewickelt werden. Maßgeblich sind dabei vor allem die Insolvenzanfechtungstatbestände, etwa wegen Gläubigerbenachteiligung oder besonderer Wissensstände der Beteiligten. Die genauen Tatbestände und Fristen sind im Einzelfall zu prüfen.

§ 38 UGB für die Fortführung eines erworbenen Unternehmens und § 1409 ABGB für die Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens können bei einem außergerichtlichen Erwerb vor Verfahrenseröffnung eingreifen. Daneben betrifft § 14 BAO unter seinen Voraussetzungen bestimmte betriebliche Abgaben und Steuerabzugsbeträge des Vorgängers. Die gesetzlichen Insolvenzausnahmen werden nicht allein durch eine Krisenlage ausgelöst. Daher müssen die Erwerbsform und der Zeitpunkt der Übertragung gemeinsam geprüft werden. Den Begriff der Übernahme einzelner Vermögensgegenstände vertieft das Stichwort Asset Deal im Fachlexikon.

Eine eigene Falle ist der schnelle Wertverfall. Schlüsselmitarbeiter, Kunden und Lieferanten zögern in der Krise und können das Unternehmen verlassen, bevor die Transaktion vollzogen ist. Wer diese Bindungen nicht früh stabilisiert, übernimmt nicht selten eine entwertete Hülle. Eine erste Einordnung der Risiken bietet unser M&A-Transaktions-Risikoprofil.

Erwerb aus dem eröffneten Verfahren

Anhand der Verfahrensart ist beim Verkauf aus dem eröffneten Verfahren die Abschlussbefugnis zu klären. Die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts wird für die Veräußerung des Unternehmens, des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon oder einer Liegenschaft benötigt, da diese unter § 117 IO fällt. Auch bei Eigenverwaltung bleibt dem Sanierungsverwalter nach § 172 IO der Abschluss dieser Geschäfte vorbehalten. Für die Verwertung braucht er zusätzlich die Zustimmung des Schuldners. Diese Voraussetzungen ersetzt ein Angebot oder die Zustimmung der Geschäftsführung allein nicht.

Den Erwerb ausgewählter Vermögenswerte ermöglicht ein Asset Deal aus der Masse. Einen eigenen Anwendungsbereich haben jeweils die Haftungsausnahmen: Die Regeln des Unternehmensübergangs nach dieser Bestimmung schließt § 38 Abs. 5 UGB bei einem Erwerb im Weg eines Insolvenzverfahrens aus. Von der Haftung nach § 1409 Abs. 1 und 2 ABGB nimmt § 1409a ABGB einen solchen Erwerb aus. Die Erwerberhaftung nach Abs. 1 schließt § 14 Abs. 2 BAO insbesondere beim Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs. 2 IO aus. Keine allgemeine Haftungsfreiheit folgt daraus. Gesondert zu prüfen sind vertraglich übernommene Verpflichtungen und andere Rechtsgrundlagen. Die Bedeutung der eigenen Due Diligence erhöhen eingeschränkte Verkäufergarantien. Wie eine Prüfung aufgebaut wird, zeigt der Beitrag zur Due-Diligence-Checkliste.

Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung gilt bei einem Betriebsübergang nach § 3 Abs. 2 AVRAG der automatische Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse nach Abs. 1 nicht. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung fällt nicht unter diese Ausnahme; liegt dort ein Betriebsübergang vor, so gilt grundsätzlich der Eintritt nach Abs. 1. Schlüsselverträge, Genehmigungen und Rechte Dritter, etwa Eigentumsvorbehalte oder Pfandrechte, sind gesondert zu klären. Weder sämtliche Verträge noch jede behördliche Bewilligung werden allein durch den Kaufvertrag übertragen. Erforderliche Zustimmungen und die Übertragbarkeit der Genehmigungen gehören vor den Vollzug geprüft. Eine vertiefende Übersicht zum Mitarbeiterübergang bietet der Beitrag zum Betriebsübergang nach dem AVRAG.

Verfahrensarten im Vergleich

Außergerichtliche Krise, Verfahren ohne und mit Eigenverwaltung

Die Lage des Zielunternehmens entscheidet über Verkäufer, Tempo und rechtliche Absicherung. Der Überblick zeigt die wichtigsten Unterschiede.

Vergleich von Verfügungsbefugnis, Erwerberhaftung und Mitarbeiterübergang nach Verfahrensart
Aspekt Außergerichtliche Krise Konkurs oder Sanierung ohne Eigenverwaltung Sanierung mit Eigenverwaltung
Verfügungsbefugnis Verfügungsbefugter Verkäufer Insolvenzverwalter für die Masse Schuldner nach § 171 IO; Vorbehalte nach § 172 IO
Unternehmensverkauf Verkäufer; gesellschaftsrechtliche Zustimmungen prüfen Genehmigungen nach § 117 IO Abschluss durch Sanierungsverwalter; Schuldnerzustimmung zur Verwertung; Genehmigungen nach § 117 IO
Erwerbsstruktur Asset Deal oder Share Deal Typischerweise Asset Deal aus der Masse Asset Deal aus der Masse nach Verfahrensregeln
Altverbindlichkeiten § 38 UGB, § 1409 ABGB und § 14 BAO prüfen Normbezogene Ausnahmen; keine allgemeine Haftungsfreiheit Normbezogene Ausnahmen; übernommene Pflichten gesondert prüfen
Arbeitsverhältnisse Eintritt nach § 3 Abs. 1 AVRAG bei Betriebsübergang Ausnahme nach § 3 Abs. 2 AVRAG Grundsätzlich Eintritt nach § 3 Abs. 1 AVRAG bei Betriebsübergang
Prüfung vor Vollzug Anfechtungsrisiken und Verbindlichkeiten Rechte Dritter, Vertragsübernahmen und Genehmigungen Zusätzlich Befugnisse und Zustimmungen bei Eigenverwaltung

Die genauen Voraussetzungen einer späteren Anfechtung und die anwendbaren Fristen hängen vom Einzelfall und der jeweils anwendbaren Fassung der Insolvenzbestimmungen ab und sollten vor der Transaktion sorgfältig geprüft werden.

Achtung bei vorinsolvenzlichen Erwerben: Ein Erwerb in der Krise, der die Risiken einer späteren Anfechtung oder einer Nachhaftung für Altverbindlichkeiten nicht abbildet, kann sich nach einer späteren Insolvenz wirtschaftlich entwerten. Lassen Sie die Struktur und die Bewertung vor dem Signing prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (180 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Bewertung, Finanzierung und Sanierungsbeitrag

Die Bewertung eines Krisenunternehmens ist besonders heikel. Klassische Multiplikatoren spiegeln häufig nicht die tatsächliche Lage, weil Ergebnisse durch Sonderfaktoren verzerrt sind und die Fortführungsprognose unsicher ist. Üblich sind szenariobasierte Ansätze, eine eigene Liquiditätsplanung des Käufers und eine Bewertung einzelner Betriebsteile statt des gesamten Unternehmens.

Auch die Finanzierung des Erwerbs ist anspruchsvoller. Banken sind in Krisensituationen oft zurückhaltend; häufig braucht es eine Mischung aus Eigenmitteln, Verkäuferfinanzierung und gegebenenfalls einer Mitwirkung der Altgläubiger an einem Sanierungsbeitrag. Die Strukturierung dieser Bausteine prägt häufig den möglichen Kaufpreis.

In der Praxis lohnt es sich, frühzeitig die Sicht des Finanzierers in die Strukturentscheidung einzubeziehen. Wie sich der Kaufpreis vertraglich abbilden lässt, behandelt der Beitrag zur Kaufpreisanpassung über Net Debt und Working Capital. Den Begriff der Verkäuferfinanzierung erläutern wir im Fachlexikon.

FAQ

Distressed M&A in Krise und Insolvenz.

Worin liegt der Unterschied zwischen einem Erwerb in der Krise und aus der Insolvenz? +

Mit dem verfügungsbefugten Verkäufer verhandeln Sie vor Verfahrenseröffnung, häufig unter Mitwirkung der Hausbank und wichtiger Gläubiger. Von der Verfahrensart hängen danach Befugnisse und Genehmigungen ab. Nach § 171 IO bleibt der Schuldner bei Eigenverwaltung grundsätzlich handlungsbefugt, doch den Abschluss der Geschäfte nach § 117 IO übernimmt gemäß § 172 IO der Sanierungsverwalter. Zur Verwertung benötigt er die Zustimmung des Schuldners. Die erforderlichen Genehmigungen des Gläubigerausschusses und des Gerichts bleiben gesondert zu prüfen.

Welche Anfechtungsrisiken bestehen bei einem Erwerb in der Krise? +

Tritt nach dem Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist ein Insolvenzverfahren ein, können Rechtsgeschäfte des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen rückabgewickelt werden. Maßgeblich sind die Insolvenzanfechtungstatbestände, etwa wegen Gläubigerbenachteiligung oder besonderer Wissensstände. Die genauen Voraussetzungen und Fristen sollten vor jedem vorinsolvenzlichen Erwerb sorgfältig geprüft werden.

Warum erfolgt der Erwerb aus dem Verfahren in der Regel als Asset Deal? +

Durch den Asset Deal ist die Auswahl der zu erwerbenden Vermögenswerte möglich. Bei einem Erwerb im Weg eines Insolvenzverfahrens gilt die Ausnahme nach § 38 Abs. 5 UGB. § 1409a ABGB schließt bei einem solchen Erwerb die Haftung nach § 1409 Abs. 1 und 2 ABGB aus. Für die Abgabenhaftung nach § 14 Abs. 1 BAO setzt die Ausnahme des § 14 Abs. 2 BAO insbesondere einen Erwerb aus der Insolvenzmasse voraus. Weder vertraglich übernommene Verpflichtungen noch sämtliche sonstigen Risiken werden durch diese Regeln beseitigt. Zu prüfen bleiben Rechte Dritter, Vertragsübernahmen und Genehmigungen. Beim Mitarbeiterübergang ist außerdem zwischen Verfahren mit und ohne Eigenverwaltung zu unterscheiden.

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