Signing
Die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags, mit der die Parteien schuldrechtlich gebunden werden; der dingliche Vollzug folgt beim Closing.
Beim Signing unterzeichnen die Parteien den Unternehmenskaufvertrag und gehen damit eine bindende vertragliche Verpflichtung ein. Der tatsächliche Eigentumsübergang erfolgt jedoch erst beim Closing. Zwischen beiden Schritten liegt die sogenannte Interimsperiode, in der die Vollzugsbedingungen zu erfüllen sind.
Die zeitliche Trennung von Signing und Closing ist notwendig, wenn vor Vollzug noch behördliche Freigaben (etwa Kartellrecht) oder Zustimmungen Dritter einzuholen sind. Für die Interimsperiode regelt der Vertrag Verhaltenspflichten des Verkäufers (Conduct of Business) und häufig eine MAC-Klausel als Rücktrittsrecht bei wesentlichen nachteiligen Veränderungen.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Transaktion.
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Closing
Der dingliche Vollzug der Transaktion, bei dem nach Erfüllung aller Bedingungen die Anteile übertragen und der Kaufpreis bezahlt werden.
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Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent)
Aufschiebende Bedingungen, die zwischen Signing und Closing erfüllt sein müssen, bevor die Transaktion vollzogen wird.
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MAC-Klausel
Klausel, die dem Käufer bei einer wesentlichen nachteiligen Veränderung (Material Adverse Change) zwischen Signing und Closing einen Rücktritt erlaubt.
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Unternehmenskaufvertrag (SPA)
Der zentrale Vertrag über den Erwerb eines Unternehmens (Share oder Asset Deal), der Kaufgegenstand, Kaufpreis, Garantien und Vollzug regelt.
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